STATUTEN

der Super Constellation Flyers Association 

in Basel

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Artikel 1

Name, Sitz, Dauer 
Unter dem Namen Super Constellation Flyers Association besteht mit Sitz in Basel ein Verein von unbegrenzter Dauer. Er unterliegt den Bestimmungen dieser Statuten und der Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Artikel 2

Zweck 
Der Verein bezweckt den Erwerb oder das Leasing, die Instandstellung und den Erhalt sowie den Betrieb eines Oldtimer-Flugzeuges des Typs Lockheed Super Constellation L-1049 und/oder anderer Oldtimer-Flugzeuge. Der Verein kann zur Erfüllung dieses Zwecks auf nichtkommerzieller Basis Passagierflüge durchführen und Nebengeschäfte, wie insbesondere den Verkauf von Souvenirartikeln, tätigen.

Artikel 3

Mitgliedschaften 
Der Verein umfasst zwei Mitgliedschaften: 
a) Association Members 
b) Supporter Members 

Die Supporter Members besitzen kein Stimm- und Wahlrecht. Sie geniessen indessen spezielle Rechte und Vergünstigungen, wie namentlich das Recht auf Teilnahme an Flügen, regelmässige Informationsveranstaltungen, Vergünstigungen beim Kauf von Flugscheinen, Souvenierartikeln u.ä.

Artikel 4

Entstehung der Mitgliedschaft 
Die Mitgliedschaft steht natürlichen und juristischen Personen offen. Sie entsteht durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung an den Vorstand. Dieser kann eine Beitrittserklärung ohne Angabe von Gründen ablehnen.

Artikel 5

Beendigung der Mitgliedschaft 
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod beziehungsweise Aufhebung der juristischen Person oder Ausschluss. 

Association Members können den Austritt unter Wahrung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich auf das Ende des Kalenderjahres erklären. Den Supporter Members steht der Austritt auf jeden beliebigen Zeitpunkt ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu. 

Association Members und Supporter Members können durch Vereinsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn sie in schwerwiegender Weise den Zwecken und Interessen des Vereins zuwiderhandeln.

Artikel 6

Finanzielle Mittel 
Die finanziellen Mittel des Vereins werden beschafft durch: 
a) Die Jahresbeiträge der Mitglieder, wobei die Association Members einen erstmaligen Beitrag im Gegenwert von mindestens CHF 10'000 zu entrichten haben. 
b) Zuwendungen von Association Members, Supporter Members und Dritten, 
c) Erträge aus dem Flugbetrieb und aus den Nebengeschäften.

Artikel 7

Jahresbeiträge 
Die Jahresbeiträge betragen für 
Association Members höchstens CHF 500.00 
Supporter Members höchstens CHF 120.00 

Innerhalb dieser Limiten werden die Höhen der Jahresbeiträge unter dem Vorbehalt des erstmaligen Mindestbeitrages von Association Members gemäss Artikel 6 hievor von der Versammlung der Association Members beschlossen.

Artikel 8

Haftungsverhältnisse 
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Association Members wie auch der Supporter Members ist ausgeschlossen.

Artikel 9

Genussscheine 
Jeder Beitrag oder jede Zuwendung im Gegenwert von CHF 10'000 berechtigt zum Bezug eines namen- und stimmrechtslosen Genussscheines (Non Voting Equity). Dieser vermittelt einen Anspruch auf einen proportionellen Anteil an einem allfälligen Überschuss im Falle der Liquidation des Vereins Einzelheiten der Verbriefung des Genussscheines regelt der Vorstand in einem Reglement.

Artikel 10

Organe 
Die Organe des Vereins sind: 
a) die Versammlung der Association Members, 
b) der Vorstand, 
c) die Rechnungsrevisoren.

Artikel 11

Versammlung der Association Members 
Die Versammlung der Association Members ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat folgende Kompetenzen: 
a) Wahl und Abberufung des Vorstandes und daraus des Präsidenten, 
b) Wahl und Abberufung der Rechnungsrevisoren, 
c) Abnahme des Jahresberichtes des Vorstandes, 
d) Genehmigung der Jahresrechnung, 
e) Entlastung des Vorstandes, 
f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge, 
g) Änderung der Statuten, 
h) Beschlussfassung zu denjenigen Gegenständen, die ihr vom Vorstand unterbreitet werden.

Artikel 12

Einberufung der Mitgliederversammlung 
Die Versammlung der Association Members wird vom Vorstand unter Angabe der Traktanden mindestens zwanzig Tage vor dem Versammlungstag einberufen. Die Association Members können bis zum zehnten Tag vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich Anträge und Anregungen einreichen; diese sind der Versammlung vorzulegen, sofern sie in deren Zuständigkeitsbereich fallen. 

Die ordentliche Versammlung der Association Members findet einmal jährlich statt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Einberufung durch den Vorstand hin statt, ferner wenn ein Fünftel der Association Members es verlangt.

Artikel 13

Stimmrecht, Beschlussfassungen 
In der Versammlung hat jedes Association Member eine Stimme. 

Beschlüsse werden unter dem Vorbehalt des nachstehenden Absatzes mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Wahlen gilt dasjenige Association Member als gewählt, das die höchste Stimmenzahl auf sich vereinigt. 

Beschlüsse über Statutenänderungen oder über die Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Eine Umwandlung des Vereinszweckes kann jedoch keinem Association Member aufgenötigt werden (Artikel 74 ZGB). 

Über die Beschlüsse der Versammlung der Association Members ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

Artikel 14

Vorstand 
Der Vorstand wird von der Versammlung der Association Members auf jeweils drei Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Association Members. Die Wahl des Präsidenten obliegt der Versammlung der Association Members. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Er besorgt alle Geschäfte des Vereins, die nicht durch die Statuten einem anderen Organ übertragen sind. Er vertritt den Verein nach aussen und bestimmt die zur rechtsgültigen Vertretung berechtigten Personen sowie die Art ihrer Unterschriftsberechtigung. 

Der Vorstand bereitet die Geschäfte der Versammlung der Association Members vor; sein Präsident, oder bei dessen Verhinderung, ein anderes seiner Mitglieder, führt in der Versammlung den Vorsitz.

Artikel 15

Vorstandssitzungen, Beschlussfassungen 
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung seines Präsidenten oder, bei dessen Verhinderung, eines anderen seiner Mitglieder, sooft die Geschäfte es erfordern, ferner wenn eines seiner Mitglieder es verlangt. 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist zulässig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem gestellten Antrag zustimmen und kein Mitglied mündliche Beratung verlangt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 

Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer, der nicht dem Vorstand anzugehören braucht, zu unterzeichnen.

Artikel 16

Auslagenersatz 
Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich und unentgeltlich. Die Mitglieder des Vorstandes haben indessen Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.

Artikel 17

Rechnungsrevisoren 
Die Versammlung der Association Members wählt alle zwei Jahre aus ihrem Kreise zwei Rechnungsrevisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Diese prüfen die Jahresrechnung und erstatten der ordentlichen Versammlung der Association Members darüber Bericht.

Artikel 18

Auflösung, Liquidation 
Wird der Verein durch Beschluss der Versammlung der Association Members aufgelöst, so hat der Vorstand das Vereinsvermögen zu liquidieren. Die Versammlung kann andere Personen mit der Liquidation betrauen. 

Ein allfälliger Liquidationsüberschuss steht den Inhabern von namen- und stimmrechtslosen Genussscheinen (Non Voting Equity) gemäss Artikel 9 hievor zu.


Basel, 26. April 2008

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